DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.11 - C. Zusätzliche Bestimmungen für Deponiegasanlagen
5.11 Explosionsgefährdete Bereiche

5.11.1

Für Deponiegasanlagen in Räumen oder im Freien, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, müssen in der Umgebung möglicher Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt sein. In diesen Bereichen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein.

Mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht zu rechnen, wenn die Anlagen und deren Ausrüstungsteile sowie deren Rohrleitungsverbindungen so ausgeführt sind, dass sie entsprechend Abschnitt 5.13.6 technisch dicht sind.

Hinsichtlich der Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch lüftungstechnische Maßnahmen siehe Abschnitt E 1.3.4 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV-R 104, bisher GUV 19.8).

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann an betriebsbedingten Austrittsstellen, z.B. Entlüftungsleitungen, Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, bei denen Deponiegas nicht gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen wird und eine ausreichende Lüftung nicht sichergestellt ist, auftreten.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann außerdem auftreten

  • bei Gasaustritt aus Sicherheitseinrichtungen auf Grund von Drucküberschreitungen

    und

  • bei schadensbedingten Gasaustritten.

Für schadensbedingte Gasaustritte ist die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen nicht sinnvoll, da ein Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre in seinem Umfang nicht vorauszusehen ist. Für solche Fälle sind besondere, zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen, z.B. Beseitigung von Zündquellen, Absperrung, Evakuierung, vorzusehen.

Hinsichtlich Explosionsschutzmaßnahmen und explosionsgefährdete Bereiche siehe Beispielsammlung Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit auf und in Deponien (GUV-I 842, bisher GUV 17.4 A).

5.11.2

Die Ausbreitung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann durch bauliche oder konstruktive Maßnahmen eingeschränkt werden.

Bauliche Maßnahmen sind z.B. genügend gasdichte Wände aus nicht brennbarem Material. Um die Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, gelten als genügend gasdicht z.B. Ziegelsteinwände, die beidseitig verputzt sind, oder Stahlbetonwände.

5.11.3

Verkehrswege nach Abschnitt 5.5 müssen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen angelegt sein.

Zum Einsatz von Fahrzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Abschnitt 6.9.