DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.10 - B. Zusätzliche Bestimmungen für Gaswarneinrichtungen
5.10 Gaswarneinrichtungen

5.10.1

Gaswarneinrichtungen und Sauerstoffmessgeräte müssen auf Funktionsfähigkeit geprüft sein.

Die Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen muss auch bei hohen Kohlendioxid-Gehalten, Sauerstoffmangel und Anwesenheit von Katalysatorgiften gewährleistet sein.

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gaswarneinrichtungen sind in Anlage 3 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV-R 104, bisher GUV 19.8) gekennzeichnet.

Prüfinstitute für Gaswarneinrichtungen sind z.B.

  • Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

  • DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

5.10.2

Gaswarneinrichtungen müssen bei Ausfall oder Störung Alarm auslösen und gegebenenfalls Schaltvorgänge einleiten, wie sie bei Über- oder Unterschreiten der Schaltwertgrenze erfolgen.