Abschnitt 5.10 - B. Zusätzliche Bestimmungen für Gaswarneinrichtungen
5.10 Gaswarneinrichtungen
5.10.1
Gaswarneinrichtungen und Sauerstoffmessgeräte müssen auf Funktionsfähigkeit geprüft sein.
Die Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen muss auch bei hohen Kohlendioxid-Gehalten, Sauerstoffmangel und Anwesenheit von Katalysatorgiften gewährleistet sein.
Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gaswarneinrichtungen sind in Anlage 3 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV-R 104, bisher GUV 19.8) gekennzeichnet.
Prüfinstitute für Gaswarneinrichtungen sind z.B.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung.
Siehe auch Abschnitt 3.3.
5.10.2
Gaswarneinrichtungen müssen bei Ausfall oder Störung Alarm auslösen und gegebenenfalls Schaltvorgänge einleiten, wie sie bei Über- oder Unterschreiten der Schaltwertgrenze erfolgen.