DGUV Regel 114-004 - Deponien

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Abladestellen

5.6.1

Die Abladestellen sind so zu gestalten, dass Absturzgefahren in die Sammelbehälter bzw. dazwischen vermieden werden; ggf. müssen bewegliche Absturzsicherungen vorgesehen werden

Zu Absturzsicherungen siehe § 33 GUV-V A 1 (bisher GUV 0.1) "Allgemeine Vorschriften".

5.6.2

Abladestellen für Kleinmengen sollen außerhalb des Entladebereichs für Abfallsammelfahrzeuge und Lastkraftwagen angelegt sein.

Siehe hierzu auch Abschnitte 6.1 und 6.2.