DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsgefahren durch erhöhte Belastungen

4.11.1

Arbeiten unter beengten räumlichen Verhältnissen stellen an sich schon eine hohe körperliche und gegebenenfalls eine psychische Belastung dar. Zusätzliche Belastungen, z.B. durch:

  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,

  • durch erschwerte Einstiegsmöglichkeiten,

  • durch klimatische Einwirkungen, Umgebungsbedingungen (wie z.B. Geruchsbelästigung),

  • sowie durch schwere Transportarbeiten

sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

4.11.2

Das Benutzen von Atemschutz beim Arbeiten sollte die Ausnahme darstellen. Vorher sollten durch Maßnahmen nach den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4 alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, eine ausreichende Qualität der Atemluft sicherzustellen, so dass die Benutzung von Atemschutzgeräten nicht erforderlich ist.

4.11.3

Die Einstiege/Zugänge und gegebenenfalls die Abstiege in u. R. a.A. sind möglichst so zu gestalten, dass die Arbeitsstellen ohne größere körperliche Anstrengung erreicht werden können.

4.11.4

Die möglichen körperlichen und psychischen Belastungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.