DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.10.1 - 4.10 Schutzmaßnahmen gegen Ertrinken
4.10.1 Schutzmaßnahmen gegen Gefahren bei starker Wasserführung

4.10.1.1

Vor Beginn der Arbeiten in u. R. a.A. sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die Gefährdungen durch die Wasserzuführung vermeiden, z.B. durch:

  • Sperrung bzw. Umleitung der Abwasserzuflüsse,

  • Benachrichtigung der Einleiter in den Streckenabschnitt, in und an dem die Arbeiten ausgeführt werden,

  • Beachtung der Wetterlage,

  • Abschalten von Pumpen, die Wasser in gefährlichen Mengen in den Streckenabschnitt fördern, sowie Sichern gegen unbefugtes Wiedereinschalten bzw. Sicherstellen des Wiedereinschaltens erst nach gegenseitiger Absprache,

  • Beobachten und Sichern von Speicherbecken, die überlaufen bzw. entleert werden können.

4.10.1.2

Der Einsatz von Absperrblasen kann erhöhte Schutzmaßnahmen erforderlich machen, z.B.

  • Kontrollmöglichkeit beim Verwenden mehrerer Absperrblasen hintereinander,

  • mechanische, formschlüssige Sicherung der Absperrblase in Abhängigkeit vom statischen Wasserdruck.

Siehe auch: BG-Information "Sicherheitshinweise für Arbeiten mit provisorischen Rohrabsperrgeräten" (BGI 802).

4.10.1.3

Mit Einleitern erheblicher Wassermengen oder möglicher Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können, müssen Beginn und Ende der Arbeiten, sowie weitere erforderliche Maßnahmen schriftlich festgelegt werden.

4.10.1.4

Bei drohenden Niederschlägen sind auch die Verhältnisse in weiter entfernt liegenden Gebieten zu beachten, soweit Arbeiten in einem Streckenabschnitt durchgeführt werden, deren Abwasserzufluss - bei Regen und Mischwasserzuleitungen - aus diesen Gebieten gespeist wird.

4.10.1.5

Bei plötzlichem Einsetzen stärkerer Wasserführung oder bei einsetzendem Gewitterregen ist die Arbeit in u. R. a.A. einzustellen. Diese Räume sind sofort zu verlassen. Sie dürfen erst wieder betreten werden, wenn die Gefahr vorüber ist.

4.10.1.6

Bei Arbeiten in oder an abwassergefüllten Bauwerken, Räumen oder Becken, bei denen Ertrinkungsgefahr besteht, sind geeignete persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

Siehe auch:

BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201).

4.10.1.7

Bei hohen Strömungsgeschwindigkeiten sind Maßnahmen zu treffen, die ein Abtreiben verhindern.