DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz

Besteht beim Arbeiten in u. R. a.A. Absturzgefahr, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz zu treffen.

4.9.1

Alle geöffneten Einstiege, auch solche, an denen nicht gearbeitet wird, sind gegen Absturz von Personen zu sichern. Eine geeignete Schutzmaßnahme gegen Hineinstürzen ist z.B. ein gegen Verschieben gesicherter Rost oder eine gegen Verrutschen gesicherte Absperrung mit rot-weißem Anstrich.

4.9.2

Bei der Benutzung von Steigleitern und Steiggängen mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden. Z. B. geeignete Anschlagpunkte nach DIN EN 795 und Höhensicherungsgerät.

Zu Anforderungen an Steigleitern und Steiggänge siehe auch "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR 177).

4.9.3

Auf Grund der besonderen Gefahren beim Arbeiten in u. R. a.A. können Schutzmaßnahmen gegen Absturz bereits bei geringen Höhen erforderlich sein, z.B. bei Verunreinigungen der Steigleitern. Geeignete Absturzsicherungen sind z.B. Höhensicherungsgeräte mit festem Anschlagpunkt.

Siehe auch:

  • BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und

  • BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

Zu empfehlen ist eine PSA gegen Absturz mit integrierter Rettungshubeinrichtung.