DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.7.2.1 - 4.7.2.1 Ortsfeste Einrichtungen

Ortsfeste bewegliche Einrichtungen sind z.B.:

  • Schnecken von Schneckenpumpenanlagen,

  • kraftbetätigte Absperrschieber oder -klappen,

  • Rührwerke in Schlammbehältern und Flotationsbehältern.

4.7.2.1.1

Arbeiten in u. R. a.A. dürfen erst dann begonnen werden, wenn:

  • Gefahren durch bewegliche Teile oder Einbauten gesichert sind. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die nicht der Arbeitsausführung dienenden Arbeitsmittel zum Stillstand gebracht und gegen Wiederanlaufen gesichert werden.

  • Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen und

  • ein Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen infolge gespeicherter Energien sicher vermieden ist.

4.7.2.1.2

Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen ist z.B. vermieden, wenn an elektrischen Antrieben:

  • Zuleitungen abgeklemmt,

  • abschließbare Schalter mit Trenneigenschaften abgeschaltet und verschlossen,

  • Steckvorrichtungen getrennt und die Stecker gesichert

    oder

  • Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze ersetzt sind.

Werden Sicherungen entfernt und durch Blindeinsätze ersetzt, ist ein zusätzliches Verbotszeichen nach DIN EN 50 110-1/VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von elektrischen Anlagen" mit der Sachaussage "Nicht schalten" erforderlich.

4.7.2.1.3

Ein Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie ist z.B. vermieden, wenn:

  • bei Druckspeichern oder Systemen mit vergleichbarer Speicherwirkung (z.B. bei Hydraulik- und Pneumatikantrieben) die zuführenden Energieleitungen drucklos,

  • Teile, die ihre Lage verändern können, durch Stützen, Riegel oder ähnliche Sperreinrichtungen festgelegt,

  • Systeme mit Lage- oder Bewegungsenergie abgesenkt oder bis zum Stillstand abgebremst

sind.

Es kann im Einzelfall erforderlich sein, mehrere Maßnahmen gleichzeitig zu treffen.