DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.7.1 - 4.7 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
4.7.1 Öffnen von Schachtabdeckungen

Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen sollen vom Unternehmer geeignete Werkzeuge wie z.B. Deckelheber zur Verfügung gestellt werden; die Versicherten sollen diese Werkzeuge benutzen.

Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen gehört z.B., da:

  • festgefrorene Schachtabdeckungen nicht durch offenes Feuer aufgetaut werden - ein Auftauen mit heißem Wasser ist möglich,

  • geführte Schachtabdeckungen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen gesichert sind.