Abschnitt 4.4.2 - 4.4.2 Vermeiden von Zündquellen
4.4.2.1
Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in u. R. a.A. nicht durch Maßnahmen nach 4.4.1 mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist gemäß TRBS 2152, Teil 3 das Auftreten von Zündquellen konsequent zu vermeiden.
Als Zündqueen können z.B. auftreten:
offene Flammen, z.B. durch Schweißen, Schneiden und Rauchen,
nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, z.B. Beleuchtungseinrichtungen, Gebläse, Ventilatoren, Mess- und Prüfgeräte,
mechanisch erzeugte Funken, z.B. durch Benutzung von Werkzeugen,
elektrostatische Entladungen, z.B. durch Aufladung der Person und Gegenständen,
heiße Oberflächen.