DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.4.2 - 4.4.2 Vermeiden von Zündquellen

4.4.2.1

Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in u. R. a.A. nicht durch Maßnahmen nach 4.4.1 mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist gemäß TRBS 2152, Teil 3 das Auftreten von Zündquellen konsequent zu vermeiden.

Als Zündqueen können z.B. auftreten:

  • offene Flammen, z.B. durch Schweißen, Schneiden und Rauchen,

  • nicht explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, z.B. Beleuchtungseinrichtungen, Gebläse, Ventilatoren, Mess- und Prüfgeräte,

  • mechanisch erzeugte Funken, z.B. durch Benutzung von Werkzeugen,

  • elektrostatische Entladungen, z.B. durch Aufladung der Person und Gegenständen,

  • heiße Oberflächen.