DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.2.3 - 4.2.3 Abtrennen von Zu- und Abflüssen

4.2.3.1

Vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen ist sicherzustellen, dass alle Zu- und Abflüsse an den umschlossenen Räumen, aus denen oder durch die Gefahrstoffe oder erstickende Gase in gefährlicher Konzentration oder Menge austreten können, wirksam unterbrochen sind. Auch bei wirksamer Unterbrechung von Zu- und Abflüssen können im Schlamm und Abwasser gelöste Gase freiwerden.

Zu- und Abflüsse für Stoffe können z.B. durch folgende Maßnahmen wirksam unterbrochen werden:

  • Abmauerungen,

  • Abschiebern,

  • durch eine Hilfsabsperrung, z.B. Blasen, Dammbalken, wenn Versicherte bei Undichtigkeiten nicht gefährdet werden können.

4.2.3.2

Ist eine wirksame Unterbrechung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, darf in umschlossenen Räumen nur gearbeitet werden, wenn die Versicherten auf andere Weise geschützt sind.

Die Versicherten können z.B. durch technische Lüftung mit kontinuierlicher Gasmessung bzw. Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen geschützt werden.