DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.2.2 - 4.2.2 Entleeren, Beseitigen von Verstopfungen und Ablagerungen

4.2.2.1

Umschlossene Räume sind vor Beginn der Arbeiten soweit möglich zu entleeren und zu reinigen.

Nach Möglichkeit sollen z.B. Abwasser und Verunreinigungen aus dem umschlossenen Raum entfernt werden, ohne dass sich dazu Versicherte darin aufhalten müssen, z.B. durch:

  • Ablassen,

  • Absaugen mit Saugfahrzeugen,

  • Spüleinrichtungen wie Spülkippen,

  • Reinigen mit Hochdruckspülfahrzeugen,

  • Abpumpen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass z.B. Faulgas (Gemisch aus u.a. Schwefelwasserstoff, Kohlenstoffdioxid, Methan) freigesetzt werden kann (zur Wirkung der Faulgasbestandteile siehe Anhang 4).

Es muss gewährleistet sein, dass im Zuge des Entleerens Stoffe, Zubereitungen oder Rückstände gefahrlos beseitigt werden.

Bei Gefährdungen, die sich nicht beseitigen lassen, wie z.B.

  • Rückstände und Ablagerungen, die sich nicht gefahrlos von außen entfernen lassen,

  • in umschlossenen Räumen, die aus betriebstechnischen Gründen oder als Folge von Betriebsstörungen nicht entleert oder gereinigt werden können,

  • Ertrinkungsgefahr

müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

  • technische Lüftung,

  • die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen z.B. geeigneter Atemschutz,

  • PSA zum Schutz gegen Ertrinken.