DGUV Regel 103-003 - Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

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Abschnitt 4.2.1 - 4.2 Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe und gefährdende Medien
4.2.1 Freimessen der umschlossenen Räume

4.2.1.1

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welche Stoffe und Zubereitungen in welcher Konzentration im umschlossenen Raum enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich.

4.2.1.2

Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.

Geeignete Messverfahren sind kontinuierliche Messungen mit direkt anzeigenden Mehrfach-Gaswarngeräten. In besonderen Fällen können ergänzende, wiederholte Einzelmessungen, z.B. mit Prüfröhrchen erfolgen.

Bei der Auswahl der Messverfahren sind die speziellen Eigenschaften der zu messenden Stoffe zu berücksichtigen.

Für die Entscheidung, welches Messverfahren zur Ermittlung gefährlicher Stoffe anzuwenden ist, ist eine möglichst genaue Kenntnis der Verhältnisse an den zu betretenden Arbeitsstellen von großer Bedeutung. Im Anhang 3 sind beispielhaft Gefahren durch die in u. R. a.A. möglicherweise vorkommenden Gase oder Dämpfe genannt.

4.2.1.3

Der Unternehmer darf mit dem Freimessen nur Personen beauftragen, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Die Sachkunde bezieht sich auf:

  • die verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren,

  • die zumessenden Gefahrstoffe,

  • die betrieblichen Verhältnisse, z.B. Beschaffenheit der umschlossenen Räume, mögliche Einbauten, möglichen Einleitungen welche die Messung beeinflussen können.

4.2.1.4

Messungen sind vor dem Einsteigen grundsätzlich von einem ungefährdeten Standpunkt über Tage aus, z.B. mit Hilfe eines Verlängerungsschlauches, durchzuführen. Ist dies nicht möglich und muss zu Messungen in u. R. a.A. eingestiegen werden, sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz und gegen Gefahren durch Stoffe (siehe Abschnitt 4.9) zu treffen.

Zur Sicherung der Qualität der Messergebnisse sind die Benutzerinformationen der Hersteller der Messgeräte zu berücksichtigen. Messergebnisse, die auf gefährliche Atmosphäre hinweisen, sind zu dokumentieren.