DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Prüfung explosivstoffgeschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen

Die Unternehmensleitung hat explosivstoffgeschützte Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme durch eine anerkannte Stelle erneut prüfen zu lassen. Wesentliche Änderungen sind z. B. solche, die den Explosivstoffschutz betreffen.

Als Prüfstelle ist z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannt. Für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind anerkannt z. B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und die Technischen Überwachungsorganisationen.