DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Höchstgeschwindigkeit

Die Höchstgeschwindigkeit ist von der Unternehmensleitung nach den Betriebsverhältnissen festzulegen. Für Fahrzeuge, die mit Explosivstoff beladen sind, darf die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit darf auch bei Talfahrt nicht überschritten werden.

An den Werkseinfahrten sind Verkehrszeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzubringen.