DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Fahrzeugführende

Die Unternehmensleitung darf mit dem selbstständigen Führen kraftbetriebener Fahrzeuge nur Beschäftigte beauftragen,

  1. 1.

    die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    bei denen gesundheitlich keine Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen,

  3. 3.

    die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber der Unternehmensleitung nachgewiesen haben,

  4. 4.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Geeignet sind solche Beschäftigte, die auf Grund ihrer Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönlichen Eigenschaften zum Führen des Fahrzeugs befähigt sind.

Fahrzeugführende müssen im Besitz einer betrieblichen Fahrerlaubnis sein (z. B. VDI 3313 "Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Sicherheitshinweisen für Fahrer bzw. Fahrerinnen von Sitz-, Stand- und Mitgänger-Flurförderzeugen").

Die Unternehmensleitung hat sicherzustellen, dass sich betriebsfremde Fahrzeugführende bei der Einfahrt in den Betrieb melden. Betriebsfremde Fahrzeugführende sind einzuweisen und gegebenenfalls durch eine betriebskundige Person zu begleiten.