DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Fahrzeuge, die im gefährlichen Betriebsteil von Explosivstoffbetrieben zum Einsatz kommen.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung bei Bränden, Explosionen und sonstigen Vorkommnissen, bei denen die Sicherheit des Betriebes gefährdet oder schnelle Hilfeleistung notwendig ist.

In Notfällen darf der gesamte gefährliche Betriebsteil auch von Normalfahrzeugen (Feuerwehr, Krankenwagen und dergleichen) befahren werden.