DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben

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Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben
(DGUV Regel 113-006)

Regel

(bisher BGR 123)

ccc_1094_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe September 2020

ccc_1094_as_3.jpg
ccc_1094_as_2.jpgDGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Betrieb3
Allgemeines3.1
Fahrzeugführende3.2
Betriebsanweisung3.3
Unterweisung3.4
Transportbeschränkungen3.5
Beladen von Fahrzeugen3.6
Höchstgeschwindigkeit3.7
Fahren und Abstellen von Fahrzeugen3.8
Verkehrsbereich der Fahrzeuge3.9
Wartung und Instandhaltung3.10
Prüfung4
Wiederkehrende Prüfungen4.1
Prüfung explosivstoffgeschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen4.2
Prüfung geschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen4.3
Muster für die Inhalte einer Betriebsanweisung für Fahrzeugführende von Fahrzeugen in ExplosivstoffbetriebenAnhang 1
Muster eines ErlaubnisscheinesAnhang 2
LiteraturverzeichnisAnhang 3

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel enthält Anforderungen für den Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben. Sie soll dazu dienen, einen gefahrlosen Einsatz der Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben zu gewährleisten, um insbesondere gefährliche Wechselwirkungen zwischen den Fahrzeugen und den Explosivstoffen auszuschließen.

Neben dieser DGUV Regel sind insbesondere die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV), das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG), sowie DIN- und EN-Normen über elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen zu berücksichtigen.

Fahrzeuge für den Transport von Explosivstoffen müssen nach dieser DGUV Regel und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.