DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.4.2 - 3.4.2 Zuordnen von Sender und Empfänger

3.4.2.1

Vor Beginn des Betriebes im Funkfernsteuermodus hat sich der Lokrangierführer davon zu überzeugen, dass Sender und Empfänger zueinander gehören. Dies gilt auch für Unterbrechungen, wenn eine Verwechslungsgefahr der Sender besteht, z.B. nach Arbeitspausen.

3.4.2.2

Sind für Sender und Empfänger neutrale Geräteeinheiten vorhanden, sind sie aufeinander abzustimmen, z.B. durch entsprechende Adressstecker.