Abschnitt 3.3 - 3.3 Erste Hilfe
Die notwendige Erste Hilfe muss auch gewährleistet sein, wenn der Lokrangierführer allein arbeitet.
Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Dies wird z.B. erreicht durch
technische Systeme, die eine Dienstunfähigkeit des Lokrangierführers erkennen und automatisch an eine ständig besetzte Stelle weiterleiten (z.B. durch Übertragen der Funktion "Automatischer Stopp" - ausgelöst durch den Neigungsschalter - an eine Leitstelle),
organisatorische Maßnahmen, wenn
sich der Lokrangierführer bei der Durchführung der Arbeiten in Sichtweite von anderen Personen befindet,
oder
der Lokrangierführer regelmäßig Meldungen empfängt und erwidert, z.B. über Funk oder Telefon,
und spätestens eine Stunde, nachdem er das letzte Mal gesehen wurde oder sich gemeldet hat, nach ihm gesucht wird.