DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.2.1 - 3.2 Betriebsanweisung und Unterweisung
3.2.1 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für den sicheren Betrieb mit Funkfernsteuerungen eine Betriebsanweisung in deutscher Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu geben. Die Betriebsanweisung muss insbesondere Angaben enthalten über

  • die Funktion und Handhabung,

  • das Durchführen von Fahrten,

  • das Verhalten bei Störungen.

Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).

Angaben über Funktion, Handhabung und Störungen können aus der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung entnommen werden und sind durch örtliche und betriebliche Angaben zu ergänzen.

Angaben über das Durchführen von Fahrten enthalten die von den Eisenbahnunternehmen aufzustellenden Betriebsanweisungen z.B. die "Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV)" oder die "Dienstordnung", die der Eisenbahnbetriebsleiter bzw. der Anschlussbahnleiter aufzustellen hat.

Werden Aufgaben des Lokrangierführers auf einen Rangierbegleiter übertragen, sind diese in der Betriebsanweisung zu regeln.