DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.8.2 - 3.8.2 Witterungsbedingungen

Züge, bei denen das Triebfahrzeug von Standorten auf Eisenbahnfahrzeugen außerhalb von Führerräumen und anderen Fahrzeuginnenräumen aus gesteuert wird, dürfen nur dann bewegt werden, wenn deren sichere Durchführung infolge ungünstiger Witterungsbedingungen nicht beeinträchtigt ist.

Siehe § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Ungünstige Witterungsbedingungen sind z.B. extreme Kälte, besonders intensive Niederschläge, starker Sturm.