DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Beenden des Funkfernsteuermodus

Beim Beenden des Betriebes im Funkfernsteuermodus hat der Lokrangierführer

  • die Funkfernsteuerung abzuschalten und den Sender unter Verschluss aufzubewahren,

  • die Eisenbahnfahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern

    und

  • das Triebfahrzeug gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

Unter Beenden versteht man sowohl eine vorübergehende Unterbrechung als auch das Umstellen auf manuellen Steuermodus zum Schichtende.

Die Aufbewahrung des Senders unter Verschluss ist gewährleistet, wenn der Sender gegen unbefugten Zugriff gesichert ist, z.B. im abgeschlossenen Führerraum des Triebfahrzeuges oder außerhalb in einem abgeschlossenen Raum oder Schrank.