DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Verlassen der Fahreinheit unter Mitnahme des Senders

Der Lokrangierführer darf sich mit dem Sender von funkferngesteuerten Eisenbahnfahrzeugen nur für kurze Zeit und nur dann entfernen, wenn das Triebfahrzeug durch Anlegen der Bremse zum Stillstand gekommen und die Sperrschaltung wirksam geworden ist.

Zur Wirksamkeit der Sperrschaltung siehe Abschnitt 3.5.3.3.