DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 3.5.2 - 3.5.2 Standorte auf Eisenbahnfahrzeugen

3.5.2.1

Lokrangierführer dürfen auf Eisenbahnfahrzeugen nur Standorte benutzen, die sie sicher erreichen und auf denen sie sich sicher aufhalten können. Sie dürfen bei der Handhabung des Senders durch Aufbauten und Ladung nicht behindert sein.

Einen sicheren Aufenthalt bieten Standorte, deren Grundflächen so bemessen sind, dass die Lokrangierführer darauf vollständig mit beiden Füßen und aufrecht stehen können. Außerhalb von Führerräumen und anderen Fahrzeuginnenräumen können solche Standorte z.B. auf offenen Endbühnen und Rangierertritten vorhanden sein.

Die Steuerung der Fahreinheit mit dem Sender durch den Lokrangierführer stellt höhere Anforderungen an den Standort als das Begleiten von Fahrten durch den Rangierbegleiter. Bei Rangierertritten wird dem durch die vergrößerte Standfläche von 350 x 350 mm nach UIC-Merkblatt 535-2 Rechnung getragen (siehe Anhang 1). Diese Tritte sind seit dem 1. Januar 1997 an alle neuen Eisenbahnfahrzeuge anzubauen. Nach DIN 1588 wurden Güterwagen von Industriebahnen bereits vor 1997 mit vergrößerten Rangierertritten und verbesserten Griff-Einheiten ausgerüstet.

Kleinere Rangierertritte nach den vor dem 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen im UIC-Merkblatt 535-2 sind als Standort für den Lokrangierführer aus ergonomischen Gründen nicht geeignet. Auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung kann der Unternehmer die Benutzung dieser Rangierertritte weiterhin zulassen. Wesentliche Kriterien sind dabei z.B. die Festhaltemöglichkeiten, die Länge der Fahrstrecke, örtliche Besonderheiten.

Ein sicherer Standort kann auch durch eine mobile Tritt-/Griff-Einheit erreicht werden, die z.B. am Puffer des Eisenbahnfahrzeuges befestigt wird.

3.5.2.2

Der Lokrangierführer darf nur Rangierertritte besteigen, die keine sichtbaren Beschädigungen und Verformungen aufweisen.

3.5.2.3

Lokrangierführer haben sich auf Eisenbahnfahrzeugen einen festen Halt zu verschaffen.

Einen festen Halt verschafft sich der Lokrangierführer, indem er z.B. einen Arm um einen Haltegriff legt oder sich bei Eisenbahnfahrzeugen mit Endbühnen am Geländer festhält.

Ein fester Halt ist insbesondere erforderlich zum Schutz gegen Absturz bei ruckartigen Bewegungen der Eisenbahnfahrzeuge, z.B. bei einem automatischen Stopp infolge Verlust der Funkverbindung.