Abschnitt 3.5.1 - 3.5 Durchführen von Fahrten
3.5.1 Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen
Für das Durchführen von Fahrten mit Funkfernsteuerung gelten die §§ 22 bis 35 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30).