DGUV Regel 114-002 - Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen

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Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen
(bisher: BGR 122)

(bisherige ZH 1/12)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Stand der Vorschrift: Januar 2004

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

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In dieser BG-Regel werden die allgemein gültigen Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen erläutert und konkretisiert.

In dieser BG-Regel sind die Bestimmungen

berücksichtigt.

Diese BG-Regel enthält ausschließlich Regelungen für den Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen. Bestimmungen über Bau und Ausrüstung sind in der DIN EN 50 239 "Bahnanwendungen; Funkfernsteuerung von Triebfahrzeugen für Güterbahnen" und in der VDV-Schrift 211 "Funkfernsteuerungen von Triebfahrzeugen für Güterbahnen" enthalten. Technische Festlegungen zum Sollzustand der Funkfernsteuerung während des Betriebes können E DIN VDE 0119-207-2 "Zustand der Eisenbahnfahrzeuge; Leittechnik; Teil 207-2: Funkfernsteuerung - FFST" entnommen werden. Regelungen über die Durchführung des Eisenbahnbetriebes enthalten z.B. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO), die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen für Anschlussbahnen der einzelnen Bundesländer (BOA/EBOA), die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE), die DB-Konzernrichtlinie 408 "Züge fahren und Rangieren".

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit 3
Anforderungen an den Lokrangierführer3.1
Betriebsanweisung und Unterweisung 3.2
Betriebsanweisung3.2.1
Unterweisung3.2.2
Erste Hilfe3.3
Vorbereiten von Fahrten 3.4
Persönliche Schutzausrüstungen und Ausrüstungsgegenstände3.4.1
Zuordnen von Sender und Empfänger3.4.2
Umstellen der Steuereinrichtung auf Funkfernsteuermodus3.4.3
Prüfen der sicherheitsrelevanten Funktionen3.4.4
Durchführen von Fahrten 3.5
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen3.5.1
Standorte auf Eisenbahnfahrzeugen3.5.2
Tragen des Senders3.5.3
Störung einer Steuerfunktion3.5.4
Befahren von Bahnübergängen und Überwegen3.5.5
Neigungsschalterüberbrückung3.5.6
Unbeabsichtigtes Geben von Steuerbefehlen3.5.7
Verlassen der Fahreinheit unter Mitnahme des Senders3.6
Beenden des Funkfernsteuermodus3.7
Zusätzliche Maßnahmen für funkferngesteuerte Zugfahrten 3.8
Voraussetzungen3.8.1
Witterungsbedingungen3.8.2
Zeitpunkt der Anwendung4
Linker Endtritt für GüterwagenAnhang 1
Vorschriften und RegelnAnhang 2