DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel ist bzw. sind

  1. 1.

    Bewegliche Straßenbaumaschinen Maschinen, die zur Vorbereitung, Fertigstellung und zur Unterhaltung von Straßen bestimmt sind.

    Bewegliche Straßenbaumaschinen sind z. B.:

    Maschinen zum Verdichten

    • Explosionsstampfer,

    • Straßenwalzen,

      • Statische Walzen,

      • Vibrationswalzen,

      • Gummiradwalzen,

    • Vibrationsplatten,

    • Vibrations- und Schnellschlagstampfer.

    Maschinen für Vorbereitung und Fertigstellung von Straßendecken

    • Betonverteiler,

    • Bodenstabilisierungsmaschinen,

    • Fugenschneider,

    • Fugenvergußmaschinen,

    • Gussasphalt-Mischgeräte,

    • Kantenstampf- und -schneidmaschinen,

    • Nivellierglätter,

    • Pflasterverlegemaschinen,

    • Spritzmaschinen,

    • Straßenfertiger.

    Maschinen für die Straßenunterhaltung

    • Asphaltdecken-Reformer,

      • Repaver,

      • Remixer,

    • Aufrauhmaschinen für Fahrbahndecken,

    • Fahrbahndeckenzertrümmerer,

    • Fugen- und Rissefräsen,

    • Straßenfräsen,

    • Straßenmarkierungsmaschinen,

    • Vorwärmgeräte für Straßenbeläge.

  2. 2.

    Gefahrbereich die Umgebung der Straßenbaumaschinen, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen

    • der Maschine,

    • der Arbeitseinrichtungen

      oder

    • der Knicklenkung

    erreicht und gefährdet werden können.

  3. 3.

    Bestimmungsgemäß vorgesehener Maschinenführerplatz

    • der Fahrersitz oder einer von zwei Fahrersitzen,

    • der Fahrerstehplatz

      oder

    • bei mitgängergeführten Straßenbaumaschinen der vom Herstellervorgesehene Maschinenführerplatz.