DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.13 - 4.13 Zusätzliche Bestimmungen für Straßenbaumaschinen mit Fernsteuerung

4.13.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Maschinenführer in der Wirkungsweise der Fernsteuerung unterwiesen wird. Er hat den Maschinenführer insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Übereinstimmung der Betätigungsrichtung der Stellteile und der Fahrtrichtung der Straßenbaumaschine vom Standort des Maschinenführers abhängig ist.

4.13.2 Bei Arbeiten mit ferngesteuerten Straßenbaumaschinen hat sich der Maschinenführer außerhalb des Gefahrbereiches aufzuhalten.

4.13.3 Der Maschinenführer hat ständigen Blickkontakt mit der Straßenbaumaschine zu halten.