DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.12 - 4.12 Zusätzliche Bestimmungen für Flüssiggasanlagen auf Straßenbaumaschinen

4.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Maschinenführer im sicheren Umgang und in der Instandhaltung der Flüssiggasanlage sowie über die dabei möglichen Gefahren unterwiesen ist. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden.

4.12.2 Die Hauptgaszufuhr darf bei manueller Betätigung erst geöffnet werden, nachdem alle Zündflammen brennen, damit der Austritt unverbrannten Gases aus der Verbrauchseinrichtung vermieden wird.

4.12.3 Nach dem Zünden hat sich der Maschinenführer davon zu überzeugen, dass alle Strahler und Brenner in Betrieb sind. Er hat während des Betriebes die Heizeinrichtung auf einwandfreies Funktionieren zu überwachen.

4.12.4 Undichtheiten dürfen erst beseitigt werden, nachdem die Gaszufuhr abgesperrt ist und alle Zündquellen erloschen sind.

4.12.5 Vor Betriebsschluss hat der Maschinenführer die Absperrventile von Tanks, Flaschen und Fässern zu schließen. Die Leitungen sind durch Heizbetrieb zu entleeren.

4.12.6 Straßenbaumaschinen mit Tanks, Flaschen und Fässern sind bei Betriebsschluss und Arbeitsunterbrechungen so abzustellen, dass sich im Umkreis von mindestens 5 m keine Zündquellen, Kelleröffnungen, Schächte und Kanaleinläufe befinden.

4.12.7 Vor dem Befüllen und vor dem Entleeren von Flüssiggastanks auf Straßenbaumaschinen hat der Maschinenführer

  • die Straßenbaumaschine so aufzustellen, dass keine Zündquellen, Kelleröffnungen, Schächte, Kanaleinläufe innerhalb des Schutzbereiches vorhanden sind,

  • die Straßenbaumaschine gegen Abrollen zu sichern,

  • Motoren und Heizeinrichtungen abzustellen,

  • das elektrische Bordnetz stromlos zu machen,

  • das Rauchen und den Umgang mit offenem Feuer oder Licht im Schutzbereich einzustellen.

Für das Füllen der Tanks sowie das Festlegen bzw. Aufheben erforderlicher Schutzbereiche ist der Flüssiggaslieferant verantwortlich.

Schutzbereiche siehe Technische Regeln Druckgasbehälter TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

4.12.8 Vor dem Aufheben des Schutzbereiches sind Füll- und Peileinrichtungen mit schaumbildenden Mitteln auf Dichtheit zu prüfen.

4.12.9 Vor dem Auswechseln von Flaschen und Fässern hat der Maschinenführer die Straßenbaumaschine gegen Abrollen zu sichern sowie den Motor und die Heizeinrichtung abzustellen.

4.12.10 Es dürfen nur Flaschen und Fässer mit Sicherheitsventilen verwendet werden.

4.12.11 Die Absperrventile der Flaschen und Fässer sind vor dem Lösen der Anschlussleitungen dicht zu schließen.

4.12.12 Während des Auswechselns von Flaschen und Fässern sind das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten.

4.12.13 Nach dem Anschließen von Flaschen und Fässern hat der Maschinenführer alle Anschlüsse mit schaumbildenden Mitteln auf Dichtheit zu prüfen. Undichtheiten sind umgehend zu beseitigen.

4.12.14 Nach dem Auswechseln von Flaschen und Fässern hat der Maschinenführer diese ordnungsgemäß zu befestigen und gegen Verdrehen zu sichern. Kippeinrichtungen sind in der Entnahmestellung für das Flüssiggas festzulegen.

4.12.15 Auf Straßenbaumaschinen dürfen Reserveflaschen oder Fässer nicht mitgeführt werden.

4.12.16 An Straßenbaumaschinen mit Flüssiggas-Heizeinrichtungen hat der Maschinenführer zum Arbeitsschluss sowie beim Erlöschen der Brenner oder Strahler und bei Bränden die Flaschenventile unverzüglich zu schließen.

4.12.17 Instandsetzungsarbeiten an der Flüssiggasanlage von Straßenbaumaschinen dürfen nur unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem dem Gebiet der Flüssiggasanlagen auf Straßenbaumaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssiggasanlagen auf Straßenbaumaschinen beurteilen kann.

4.12.18 Nach Instandsetzungsarbeiten hat der Sachkundige alle Anlagenteile mit schaumbildenden Mitteln auf Dichtheit zu prüfen.

4.12.19 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter nach Instandsetzungsarbeiten vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Druckgasbehälter hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Druckgasbehälter prüfen und gutachtlich beurteilen können.