DGUV Regel 101-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Besondere Bestimmungen für Fugenschneider

4.8.1 Die Ausbreitung der beim Schneidbetrieb entstehenden gesundheitsschädlichen Feinstäube ist zu vermeiden.

Dafür geeignete Maßnahmen sind z. B. Nassschnitt mit ausreichender Wasserzufuhr, Staubabsaugung oder ähnliches.

4.8.2 Der Maschinenführer darf nur geeignete und unbeschädigte Schneidscheiben verwenden.

4.8.3 Der Maschinenführer hat vor Inbetriebnahme des Fugenschneiders

  • den ordnungsgemäßen Zustand und den festen Sitz der Schneidscheibe sowie

  • das Vorhandensein und die richtige Befestigung der Schutzhaube

zu prüfen.

4.8.4 Beim Betrieb ist ein Verkanten der Schneidscheibe zu vermeiden.

4.8.5 Bei mitgängergeführten Fugenschneidern mit kraftbetriebenem Vorschub, die eine Einrichtung zum Trennen des Antriebs der Schneidwelle vom Motor besitzen, muss der Maschinenführer beim Verfahren den Antrieb der Schneidwelle vom Motor trennen.