DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Feuerlöscheinrichtungen

6.2.1
Besteht Brandgefahr, sind bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitzuhalten.

6.2.2
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Personen, insbesondere die Sicherungsposten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

6.2.3
Zum Löschen in Behältern, Silos und engen Räumen sind entsprechend der zu löschenden Stoffe Schaumlöscher oder Wasser geeignet.

CO2- und Pulverlöschmittel sind für Arbeiten in Behälter, Silos und enge Räume grundsätzlich ungeeignet.

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Abb. 27
Rettung mittels Höhensicherungsgerät mit Rettungshubfunktion

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Abb. 28
Rettungsschlaufe (besonders geeignet zum schnellen Retten, z. B. wenn die Person keinen Auffanggurt trägt und Lebensgefahr durch Sauerstoffmangel oder Gefahrstoffe besteht)