DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

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Abschnitt 4.12 - 4.12 Schutzmaßnahmen gegen Versinken oder Verschütten

4.12.1
Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass die Füll- und Entnahmeeinrichtungen abgestellt und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind.

Schüttungen dürfen ohne Sicherung nur betreten werden, wenn Gefährdungen durch Versinken im Schüttgut oder durch die Entnahmeeinrichtung ausgeschlossen sind.

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Abb. 24
Siloeinfahreinrichtung

4.12.2
Besteht die Gefahr, dass Personen beim Betreten des Schüttgutes versinken können, sind diese durch eine der folgenden Maßnahmen zu sichern:

  • Benutzen einer festen Arbeitsbühne, von der aus die Arbeiten ausgeführt werden

  • Benutzen einer Siloeinfahreinrichtung nach der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel".

Eine im Schüttgut teilweise versunkene Person kann bestenfalls mittels einer Siloeinfahreinrichtung befreit werden. Persönliche Schutzausrüstungen zum Retten sind daher bei Arbeiten auf Schüttgütern völlig ungeeignet. Sie sind weder für die auftretenden Kräfte ausgelegt, noch können Versunkene damit befreit werden.

Die Gefahr des Versinkens besteht z. B.

  • aufgrund einer möglichen Hohlraumbildung über der Entnahmeeinrichtung bzw. durch Brückenbildung,

  • aufgrund der Eigenschaften des Schüttgutes oder

  • durch den so genannten Einzug des ablaufenden Schüttgutes.

4.12.3
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen auf Schüttgütern nicht benutzt werden. Siehe auch Abschnitt 5.3.4.

Beispielsweise arretieren Höhensicherungsgeräte und mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung nur bei bestimmten Fallgeschwindigkeiten, die beim Versinken in Schüttgütern nicht erreicht werden.

4.12.4
Personen dürfen sich nicht unterhalb von anstehenden oder anhaftenden Schüttgütern aufhalten. Anstehende oder anhaftende Schüttgüter dürfen nur von oben her beseitigt werden. Zum Beseitigen von Stauungen und zum Lockern des Schüttgutes sind geeignete Geräte oder Einrichtungen bereitzustellen und zu benutzen.

Geeignete Geräte zum Beseitigen von Stauungen oder zum Auflockern sind z. B. Stoßstangen, langstielige Werkzeuge und Lanzen. Geeignete Einrichtungen sind z. B. Rüttel- und Stoßeinrichtungen, Vibratoren, Umlaufketten, Räumer, Einrichtungen zum Einblasen von Druckluft.

4.12.5
Die Benutzung von Strickleitern bei Arbeiten auf oder oberhalb von Schüttgütern ist nicht zulässig. Freie Seilenden von Ausrüstungen, die oberhalb eines Schüttgutes benutzt werden, z. B. Teile der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz oder Ausrüstungen bei seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren, dürfen nicht in das Schüttgut ragen bzw. von mechanischen Einrichtungen (Rührern, Austragseinrichtungen) erfasst werden können.