DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Biostoffe im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV)

4.6.1
Zum Schutz gegen biologische Gefährdungen sind Behälter, Silos oder enge Räume vor Beginn der Arbeiten analog den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 zu entleeren, zu reinigen und abzutrennen.

Hierbei kommt auch der Wahl der richtigen Arbeitsmittel Bedeutung zu: so kann beispielsweise ein Hochdruckreiniger Biofilme beseitigen, während der Reinigung entstehen dabei aber Bioaerosole, die Biostoffe wie z. B. Legionellen enthalten können.

Siehe hierzu auch § 9 Biostoffverordnung.

4.6.2
Entsprechend den Gefährdungen, die durch Biostoffe auftreten können, sind wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren für die Behälter, Silos oder engen Räume festzulegen.

Eine Infektionsgefährdung für Beschäftigte ist zu unterstellen, wenn Biostoffe der Risikogruppe 2 oder höher auftreten. Informationen über Biostoffe und die dazugehörige Risikogruppe, Expositionsmöglichkeiten sowie Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, Desinfektion und arbeitsmedizinische Versorge erhält man über die internetbasierte Datenbank zu Biostoffen (GESTIS-Biostoffdatenbank) der DGUV (www.gestis-biostoffdatenbank.de).

Desinfektion ist die gezielte Behandlung von Materialien, Gegenständen oder Oberflächen mit physikalischen bzw. chemischen Verfahren, um zu bewirken, dass von ihnen keine Infektionsgefahr mehr ausgeht.

Desinfektionsmaßnahmen müssen mit wirksamen Mitteln und Verfahren durchgeführt werden. Einzelheiten sind

  • der Liste der vom Robert Koch-Institut (RKI) geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren , gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz

  • der Liste des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH) oder

  • den Listen geeigneter Desinfektionsmittel und -verfahren, die für verschiedene Bereiche des Veterinärwesens vom Desinfektionsmittelausschuss der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft

zu entnehmen.

4.6.3
Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen ausgeübt, sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei sind insbesondere

  1. 1.

    Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder Aerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren, durch solche ohne oder mit geringerer Staub- oder Aerosolbildung zu ersetzen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Exposition zu ergreifen,

  2. 2.

    die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion, Inaktivierung oder Dekontamination sowie zur sachgerechten und sicheren Entsorgung von Biostoffen, kontaminierten Gegenständen, Materialien und Arbeitsmitteln zu ergreifen,

  3. 3.

    die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung zu reinigen, zu warten, instand zu halten und sachgerecht zu entsorgen. Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht,

  4. 4.

    die Veraussetzungen dafür zu schaffen, dass persönliche Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann,

  5. 5.

    sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Biostoffe auftreten können, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen; hierzu sind vor Aufnahme der Tätigkeiten gesonderte Bereiche einzurichten, die nicht mit persönlichen Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung betreten werden dürfen.

Siehe hierzu § 9 Abs. 3 der Biostoffverordnung.

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

Siehe hierzu § 6 (2) ArbMedV.