DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.54 - 5.54 Prüfung der Einrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebseinrichtungen von Verbrennungsanlagen in regelmäßigen Abständen und zusätzlich bei Bedarf oder vor Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft und instandgehalten werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Solche Betriebseinrichtungen können z.B. Verbrennungskammer, Türen, Schleusen, MSR-Einrichtungen sowie funktionelle und anlagentechnische Einrichtungen sein.

Siehe auch § 39 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).