DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.51 - 5.51 Verhalten bei Versagern

5.51.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengladungen, die nach dem Zünden ganz oder teilweise nicht durchdetoniert sind, als Versager behandelt werden und eine Wartezeit von mindestens 15 Minuten eingehalten wird, bevor ein Versicherter die Deckung verlassen, den Gefahrbereich betreten und sich der Sprengladung nähern darf.

5.51.2

Versager sind vom Sprengberechtigten nach Möglichkeit allein und möglichst umgehend zu beseitigen; er hat den Versager durch ein augenfälliges Zeichen erkennbar zu machen, falls er ihn nicht unverzüglich beseitigen kann. Hierzu dürfen auch Helfer herangezogen werden.

5.51.3

Die nach einer Sprengung aufgefundenen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind bis zu ihrer Beseitigung zu beaufsichtigen.