DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.50 - 5.50 Verhalten vor und nach Sprengungen

5.50.1

Der Sprengberechtigte hat sich vor jeder Sprengung auch in Sprengbunkern und -kammern zu vergewissern, daß sich kein Versicherter mehr im Gefahrbereich befindet.

5.50.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sprengstellen, Sprengbunker und -kammern erst wieder betreten werden, nachdem die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.

5.50.3

Der Sprengberechtigte hat nach jeder Sprengung die Sprengstelle vor Wiederaufnahme der Arbeiten durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und Gefahrzustände zu beseitigen.

5.50.4

Nach einer Sprengung gefundene Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen nur vom Sprengberechtigten berührt werden; dem Sprengberechtigten ist der Fund unverzüglich anzuzeigen.

Solche gefundenen Explosivstoffe und Gegenstände sind z.B. Sprengmittelzünder, Sprengkapseln, Zündverstärker oder Sprengschnüre.