Abschnitt 5.49 - 5.49 Sprengsignale
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auf Sprengplätzen Sprengsignale entsprechend der UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46) gegeben werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auf Sprengplätzen Sprengsignale entsprechend der UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46) gegeben werden.