DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.44 - 5.44 Verwenden von elektrischen Zündmitteln

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Zündmittel wie folgt verwendet werden:

  • In einem elektrischen Zündkreis dürfen nur Brückenzündmittel vom Typ U oder HU verwendet werden.

  • In einem Zündkreis dürfen jeweils nur Zündmittel eines Herstellers verwendet werden.

  • Die Zündmittel dürfen nur mit zugelassenen und geprüften Zündmaschinen gezündet werden.

  • Der elektrische Widerstand des Zündkreises darf den für die entsprechende Zündart auf dem Typenschild der Zündmaschine angegebenen Höchstwiderstand nicht überschreiten.

Siehe §§ 18 und 20 der UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46).