Abschnitt 5.42 - 5.42 Verhalten auf Sprengplätzen
5.42.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die im Gefahrbereich gelegenen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr gesperrt und vor Beginn der Sprengarbeiten deutlich erkennbare Warnzeichen angebracht werden.
Warnzeichen sind z.B. rote Absperrfahnen; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 35 der UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46).
5.42.2
Die Versicherten haben sich auf Sprengplätzen nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 der UVV "Sprengarbeiten" (VBG 46) zu verhalten.