DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.41 - 5.41 Sprengen von Munition und Munitionsteilen

5.41.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine Sprengstelle nur mit gleichartigen Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff beladen wird. Mischbeladungen sind nicht zulässig.

Explosivstoffe sind in diesem Zusammenhang aus Munition entnommene Explosivstoffe.

Gleichartige Gegenstände mit Explosivstoff sind z.B.:

  • Sprengstoffhaltige Munition und Munitionsteile mit Ummantelung, wie Geschosse, Wirkteile, Minen,

  • Zünder und Zündmittel, wie Detonatoren, Zündübertrager, Geschoß- und Handgranatenzünder,

  • Anzünder und Anzündmittel wie Treibladungsanzünder, Anzündhütchen und Auslöser,

  • Patronenmunition mit Treibladung, mit und ohne Zünder.

5.41.2

Um eine vollständige Zündung aller Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff zu gewährleisten, dürfen bei Gegenständen entsprechende Zünd- und Übertragungsladungen aus reinem Sprengstoff, bei Explosivstoffen solche aus geeigneten Munitionsteilen mit eingebaut werden. Menge und Anordnung dieser Zündladungen legt der verantwortliche Sprengberechtigte fest. Detonatoren sind in der Verpackung zu vernichten.

Geeignete Munitionsteile sind z.B. massenexplosionsfähige Teile mit relativ dünner Ummantelung, wie Minen, Pioniersprengkörper.

5.41.3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für das Vernichten von Munition durch Sprengen nur Zündmittel und Sprengstoffe verwendet werden, durch die der Sprengerfolg zuverlässig gewährleistet wird. Er hat dafür zu sorgen, daß zum Auslösen der Zündung nur einheitliche Zündverfahren eingesetzt werden.