Abschnitt 5.38 - 5.38 Ausbrennen und Ausglühen in Öfen
Die für den Fortgang der Arbeiten bereitgestellten Gegenstände mit Explosivstoff sind gegen gefährliche Einwirkungen zu sichern.
Die für den Fortgang der Arbeiten bereitgestellten Gegenstände mit Explosivstoff sind gegen gefährliche Einwirkungen zu sichern.