DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.36 - F. Besondere Bestimmungen für das Ausbrennen
5.36 Ausbrennen von Gegenständen

5.36.1

Der Unternehmer hat vor dem Ausbrennen die Gegenstände mit Explosivstoff daraufhin zu prüfen, ob sie frei von Zündladungen oder Detonatoren sind, wenn durch den Verbleib dieser Zündmittel eine Gefahrerhöhung eintreten kann.

5.36.2

Das Ausbrennen von Gegenständen mit Explosivstoff und das Abbrennen oder Verbrennen von Explosivstoffen müssen getrennt erfolgen, wenn die Bildung von gefährlichen Spreng- oder Wurfstücken und Stoßdruckwellen möglich ist. Davon ausgenommen ist die Verwendung von Explosivstoff als Anzündhilfe.

5.36.3

Gegenstände mit Explosivstoff und mit Explosivstoff behaftete Geräte, Gefäße und Rohrleitungen dürfen ausgebrannt werden, wenn die Öffnungsfläche ausreichend groß ist und der Explosivstoff beim Brennen nicht zur Explosion neigt. Andernfalls dürfen nur Einzelstücke oder beschränkte Mengen ausgebrannt werden. Das Ausbrennen ist so durchzuführen, daß geschmolzener Explosivstoff austreten und sich nicht im Tiefsten sammeln kann.

Bei Explosivstoffen, die beim Stahlhülsenverfahren nach Anlage I Sprengstoffgesetz bei einem Düsendurchmesser größer als 5 mm zur Explosion kommen, ist die Neigung zur Explosion erheblich.

Eine ausreichend große Öffnungsfläche liegt im allgemeinen vor, wenn sie mindestens 2/3 der größten inneren Querschnittsfläche der Munition beträgt.

5.36.4

Ausbrennen an gleicher Stelle darf erst erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß eine unbeabsichtigte Reaktion der neuen Charge ausgeschlossen ist. Eine manuelle Nachbeschickung während des Ausbrennens ist nicht zulässig.

Eine unbeabsichtigte Reaktion kann z.B. nach einer Temperaturkontrolle ausgeschlossen werden.