DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.35.2 - 5.35.2 Vorbereiten der Explosivstoffe

5.35.2.1

Trockenes Schwarzpulver und pyrotechnische Sätze der Gruppen 1 und 2 dürfen im Stützfeuer nicht verbrannt werden.

Andere Explosivstoffe werden auf einem Rost, der mit Holz, Stroh, Hobelspänen, Holzwolle oder mit Papier von den Patronenhüllen, Schachteln und Sprengstoffpatronenkisten bedeckt ist, gleichmäßig in dünner Schicht ausgebreitet; die vorstehend genannte Brandmasse darf auch auf dem Boden ausgebreitet werden.

Als Anhalt für das Verteilen der Explosivstoffe und die zulässigen Höchstmassen je Brandstelle dienen die Angaben in Anhang 4.

5.35.2.2

Werden Explosivstoffkörper verbrannt, darf die maximale Masse pro Einzelkörper ca. 500 g nicht überschreiten.