DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.34.4 - 5.34.4 Mehrmaliges Benutzen der gleichen Brandstelle

5.34.4.1

Müssen Explosivstoffe nacheinander abgebrannt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Brandstelle vor dem Auslegen einer neuen Teilmenge so vorbereitet wird, daß die Gefahr einer vorzeitigen Anzündung nicht besteht.

5.34.4.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Abbrennen von Schwarzpulver eine Brandstelle nur einmal am Tag benutzt wird.

5.34.4.3

Abschnitt 5.34.4.2 gilt auch für leicht anzündbare und schnell abbrennende Explosivstoffe, sofern nicht durch Betriebsanweisung eine mehrfache, sichere Benutzung der Brandstelle geregelt wird.