DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Bauarten gefährlicher Gebäude

4.3.1

Einzelgebäude sind für alle Tätigkeiten vorzusehen, für die nach den entsprechenden Herstellungsvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)

bis

"Munition" (VBG 55m)

vergleichbare Forderungen bestehen.

4.3.2

Gebäude für Tätigkeiten nach Abschnitt 4.3.1 und Gebäude zum Abstellen von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie Gebäude zum Abstellen der explosivstofffreien Gegenstände und sonstiger ungefährlicher Stoffe und Gegenstände dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionsübertragung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

4.3.3

Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft können Tätigkeiten nach Abschnitt 4.3.1 in einem Gebäude durchgeführt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.