Abschnitt 5.33.3 - 5.33.3 Brandstellen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Brandstellen so angelegt werden, daß eine gegenseitige gefährliche Beeinflussung ausgeschlossen ist. Zur Brandbekämpfung hat er geeignete Geräte bereitzustellen.
Geeignete Geräte sind z.B. Feuerlöscher, Spaten und Beile.