DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 5.33.1 - E. Besondere Bestimmungen für das Abbrennen und Verbrennen
5.33 Abbrennen und Verbrennen
5.33.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Explosivstoffe grundsätzlich nach Arten getrennt vernichtet werden, ausgenommen sind als Anzündhilfe verwendete Explosivstoffe.

Als Anzündhilfsmittel verwendete Explosivstoffe sind z.B. Treibladungspulver.

Bei pyrotechnischen Sätzen der Gruppen 1 und 2 der UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55k) kann durch Verschneiden mit geeignetem Material ein ungefährlicherer und mit geringeren Emissionen verbundener Abbrand erzielt werden. Dies ist beim offenen Abbrennen immer anzustreben.