Abschnitt 5.31 - D. Besondere Bestimmungen für Vernichteplätze
5.31 Abstellen von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff
5.31.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff am Vernichteplatz im Freien nur abgestellt werden, wenn sie am selben Tage vernichtet werden.
5.31.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Vernichten bestimmte, in der Nähe des Vernichteplatzes abgestellte Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff gegen gefährliche Einwirkungen vom Vernichteplatz her geschützt sind.
Siehe auch Abschnitt 5.15.