Abschnitt 4.2 - 4.2 Schutzabstände
4.2.1
Für Schutzabstände von gefährlichen Gebäuden und gefährlichen Plätzen, die zum Vernichten von Explosivstoffen oder zum Zerlegen oder Vernichten von Gegenständen mit Explosivstoffen dienen, gilt Anhang 1 dieser Regeln.
4.2.2
Für die Aufbewahrung von Explosivstoffen gelten die Schutzabstände der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV).