DGUV Regel 113-003 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Schutzabstände

4.2.1

Für Schutzabstände von gefährlichen Gebäuden und gefährlichen Plätzen, die zum Vernichten von Explosivstoffen oder zum Zerlegen oder Vernichten von Gegenständen mit Explosivstoffen dienen, gilt Anhang 1 dieser Regeln.

4.2.2

Für die Aufbewahrung von Explosivstoffen gelten die Schutzabstände der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV).