Abschnitt 5.28 - C. Besondere Bestimmungen für das Vernichten
5.28 Allgemeine Beurteilungen und Festlegungen
5.28.1
Vor Beginn des erstmaligen Vernichtens von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff hat der Unternehmer in Abhängigkeit vom gewählten Vernichtungsverfahren ihr sicherheitstechnisches Verhalten zu beurteilen. Insbesondere hat er die
mechanische, thermische und elektrische Empfindlichkeit
sowie
das Abbrand-, Anspreng-, Dürchzünd- und Übertragungsverhalten
und
sonstige die Umsetzungsgeschwindigkeit bestimmende Faktoren,
zu berücksichtigen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren und dabei die Gefahrgruppe festzulegen.
5.28.2
Unterschiedliche Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen getrennt unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Abweichungen hiervon sind nur dann zulässig, wenn der Unternehmer unter Beachtung von Abschnitt 5.28.1 nachgewiesen hat, daß keine Gefahrerhöhung eintreten kann.
Für das gemeinsame Vernichten durch Sprengen siehe Abschnitte 5.40 bis 5.51.